Bundes-Notbremse beendet

Golfplatz mit verschiedenen Haushalten bespielbar

Die niedrige Inzidenz im Kreis Siegen-Wittgenstein ermöglicht, dass die Lockerungen der Coronaschutzverordnung NRW in Kraft treten.
Besonders profitiert davon der Individualsport unter freiem Himmel.
Ab Sonntag, den 16. Mai 2021, ist das Golfspiel in Flights mit bis zu vier Personen und unterschiedlichen Haushalten wieder möglich.
Das regelt Paragraph 9 der CoronaSchutzVO NRW.

Golfplatz und die Driving Range sind zwar bereits seit dem 22. Februar wieder geöffnet. Es gab aber Einschränkungen bei den Flights und bei der Nutzung der Carts.

Zu den Öffnungszeiten des Sekretariates darf dieses mit Mundschutz betreten werden.

Neben dem Einzel- ist nun auch das Gruppentraining bei Golftrainer Andrew Clark möglich. Bis zu 20 Personen können sich outdoor in einer Gruppe treffen. Die Stunden können über www.meandmypro.de gebucht werden.
 

Ebenfalls startet der Spartengolf:

18.05.2021: 10.00 Uhr Dienstagssenioren (Bahn 1-9 und 14-18!!!) - freies Spiel!

19.05.2021: 14.00 Herrengolf von TEE 1 – freies Spiel – kein Turnier

20.05.2021: 14.00 Damengolf von TEE 1 – freies Spiel – kein Turnier

Auch der ​​​​Turnierspielbetrieb wird absehbar möglich sein. Die Turniersaison startet ab Dienstag, den 25. Mai 2021.
Alle Daten sind im Wettspielkalender 2021 abrufbar.
Leider sind Siegerehrungen bis auf weiteres nicht möglich.

Was ist im Hinblick auf die Corona-Schutzmaßnahmen zu beachten?

Auszug aus der Coronaschutzverordnung, Fassung vom 15. Mai 2021:

§ 9 Sport
(1)… Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a und 1b,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

Satz 2 Nummer 3 gilt auch für den Sport im öffentlichen Raum unter freiem Himmel. Ebenfalls ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel die Ausübung von kontaktfreiem Sport einschließlich der Ausbildung mit bis zu 20 Personen.

Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig

Erläuterung:

1. Es sind alle Flight-Arten gestattet!

2. Dieser Mindestabstand bezieht sich auf Spielgruppen „Flights“, nicht auf die Personen innerhalb eines „Flights“.

3. Die reine Nutzung der Toiletten ist gestattet!

Alle bisher bekannten Hygieneregeln haben selbstverständlich weiterhin ihre Gültigkeit.